Testament

 

 

Welche Formerfordernisse müssen beim Verfassen eines Testaments beachtet werden?

 

- vollständig handschriftlich

- eigenhändige Unterschrift

- Orts- und Datumsangabe sind nicht zwingend, aber sinnvoll

 

 

Muss ich damit zum Anwalt oder Notar?

 

Nein. Jeder kann selbst sein Testament schreiben. Bei komplizierteren Gestaltungen ist eine Beratung allerdings sehr sinnvoll, um sicherzustellen, dass der Wille des Testierenden auch tatsächlich rechtlich ordnungsgemäß formuliert wird.

 

 

Kann ich mein Testament jederzeit widerrufen oder ändern?

 

Ja. Die Errichtung eines neuen Testaments führt zur Unwirksamkeit des alten, soweit es denselben Sachverhalt regelt. Ehegattentestamente können allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.

 

 

Wer erhält einen Pflichtteil?

 

Einen Pflichtteil erhalten nur Ehegatten und Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) sowie die Eltern des Erblassers, wenn keine Kinder bzw. deren Abkömmlinge vorhanden sind. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhalten weder einen Pflichtteil noch einen gesetzlichen Erbteil.

 

Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erben; Pflichtteilsberechtigte werden also nicht Teil einer Erbengemeinschaft. Den Pflichtteil erhält, wer enterbt wurde. Die Enterbung kann ausdrücklich im Testament angeordnet werden; sie kann aber auch stillschweigend ausgesprochen werden, indem das Vermögen im Testament vollständig aufgeteilt wird, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte etwas erhält.

 

 

Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Allerdings kann der Erblasser mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Vertrag abschließen, in dem dieser – meist gegen Abfindung – auf den Pflichtteil verzichtet. Dieser Pflichtteilsverzicht sollte aber nur mit Vorsicht verwendet werden, denn der Verzicht eines Pflichtteilsberechtigten kann zu einer Erhöhung der Anteile anderer Pflichtteilsberechtigter führen.

 

Gerade bei Ehepaaren mit Kindern, bei denen die selbst genutzte Immobilie den Großteil des Vermögens darstellt, ergibt sich oft das Problem, dass der überlebende Ehegatte, der als Alleinerbe eingesetzt wurde, die Pflichtteilsansprüche der damit enterbten Kinder nur befriedigen könnte, indem er die selbst genutzte Immobilie verkauft. Hier sollte, um den überlebenden Ehegatten zu schützen, durch die Aufnahme entsprechender Strafklauseln in ein Ehegattentestament versucht werden, die Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten.

 

 

Wo sollte ich mein Testament aufbewahren?

 

Ein Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es durch die begünstigten Erben rasch gefunden werden kann. Außerdem kann man es gegen eine geringe Gebühr beim zuständigen Amtsgericht verwahren lassen. Zu beachten ist aber, dass es sofort seine Gültigkeit verliert, wenn es vom Erblasser wieder aus der Verwahrung entnommen wird.

 

 

Wichtige Punkte, die vor der Testamentserrichtung geklärt werden sollten:

 

  •  Wer soll Erbe werden?
  •  Wer soll (lediglich) Vermächtnisnehmer sein?
  •  Wer ist pflichtteilsberechtigt und wie hoch sind die Pflichtteilsansprüche?
  •  Wie können die Erben vor Pflichtteilsansprüchen geschützt werden?
  •  Ist es sinnvoll, Pflichtteilsberechtigte im Gegenzug für einen Pflichtteilsverzicht vorab auszuzahlen?
  •  Empfiehlt es sich, mit einzelnen gesetzlichen Erben Erbverzichtsverträge abzuschließen?
  •  Welche Auswirkungen haben bereits existierende Erbverträge oder Ehegattentestamente?
  •  Ist der gewählte Güterstand bei Ehegatten und Lebenspartnern aus erbschaftssteuerlicher und erbrechtlicher Sicht noch sinnvoll?
  •  Was soll geschehen, wenn die eingesetzten Erben bzw. Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser versterben?
  •  Wie kann sichergestellt werden, dass alle Auflagen und Anordnungen des Erblassers tatsächlich eingehalten werden?
  •  Empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen?
  •  Ist es wichtig, dass das Vermögen in der Familie bleibt, also z.B. Schwiegerkinder dauerhaft von dem Vermögen ausgeschlossen werden?
  •  Wie kann verhindert werden, dass im Erbfall Unternehmen zerschlagen oder Immobilien verkauft werden müssen?
  •  Welche Gestaltung ist steuerlich am sinnvollsten?
  •  Wie kann der Zugriff des Sozialamts auf das Vermögen verhindert werden, wenn ein behinderter Mensche Erbe werden soll?
  •  Was ist zu beachten, wenn der Erblasser nicht deutscher Staatsbürger ist?
  •  Gilt für Vermögen, das im Ausland gelegen ist (z.B. Ferienhaus in Frankreich), eventuell ausländisches Recht?
  •  Kommt die Errichtung einer Stiftung in Betracht?

 

 

Wichtig für Ehepaare, die ein gemeinsames Testament machen wollen (Berliner Testament):

 

  •  Beide Unterschriften müssen auf dem selben Dokument sein.
  •  Gemeinsame Testamente sind nur unter engen Voraussetzungen widerruflich.
  •  Nach dem Tod eines Partners kann der andere nur noch sehr eingeschränkt ein eigenes  Testament machen.
  •  Wie kann der überlebende Ehegatte davor geschützt werden, dass eines oder mehrere Kinder ihren Pflichtteil geltend machen (Pflichtteilsstrafklausel)?
  •  Was soll geschehen, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet?
  •  Gemeinschaftliche Testamente können eine faktische Doppelbesteuerung des Nachlasses auslösen.

 

 

Wichtige Auswirkungen, die bei der Testamentserrichtung bedacht werden sollten:

 

  •  Alle Erben zusammen bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam entscheiden, was mit dem ererbten Vermögen passieren soll. Hier sind Streitigkeiten leider sehr häufig! Durch entsprechende Anordnungen im Testament kann dieses Problem zumindest gemildert werden. Beispielsweise kann durch Teilungsanordnungen eine bestimmte Aufteilung des Vermögens erreicht werden. Dann sollte allerdings zusätzlich festgelegt werden, was geschehen soll, wenn diese Teilungsanordnungen nicht deckungsgleich mit den festgesetzten Erbquoten sind.
  •  Zuwendungen von einzelnen Gegenständen (Vermächtnisse) können zu Unklarheiten und Streitigkeiten führen, wenn die Sachen im Erbfall nicht mehr vorhanden sind.
  •  Unklare oder ungenaue Formulierungen im Testament können dazu führen, dass es gerichtlich ausgelegt wird. Dabei gelten dann gesetzliche Vermutungen, die nicht immer im Sinne des Testierenden sind.
  •  Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ohne weitere Regelungen kann dazu führen, dass der Vorerbe praktisch nicht über das Vermögen verfügen kann. Diese Folge ist durch den Erblasser oft nicht gewünscht.
  •  Die Enterbung einzelner Personen kann zu hohen Pflichtteilsansprüchen führen. Durch entsprechende Gestaltungen bereits zu Lebzeiten können diese Pflichtteilsansprüche minimiert werden.

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