Anfechtung: unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Testament angefochten werden und wird damit ungültig

 

• Anrechnung: der Erblasser kann anordnen, dass Zuwendungen, die Erb- oder Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten erhalten haben, auf ihren Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden

 

Aufgebotsverfahren: gerichtliches Verfahren, mit dem der Erbe seine Haftung für Schulden des Erblassers auf das Nachlassvermögen begrenzen kann. Diese Wirkung tritt aber nur ein, wenn es innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers eingeleitet wird

 

• Auflage: besondere Anordnung des Erblassers im Testament, die über bloße Erbeeinsetzungen und Vermächtniszuwendungen hinausgeht

 

• Auslegung: der Wortlaut eines Testaments kann unvollständig oder unklar sein. Dann muss das Testament ausgelegt werden: hierbei gelten gesetzliche Auslegungsregeln, die dem wahren Willen des Erblassers widersprechen können

 

Ausschlagung: der Erbe kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von seiner Erbenstellung Kenntnis erhalten hat, ausschlagen. Tut er es nicht, haftet er grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Schulden des Nachlasses

 

Berliner Testament: von Ehegatten gemeinsam errichtetes Testament mit besonderen Wirkungen

 

Erbengemeinschaft: alle Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Sie können daher nur gemeinsam über das Erbe verfügen. Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung

 

Erbschein: wird vom Nachlassgericht für den Erben ausgestellt und dient Dritten gegenüber zum Nachweis, dass er Erbe geworden ist

 

Erbvertrag: kann zwischen dem Erblasser und jeder anderen Person geschlossen werden. Enthält Regelungen wie ein Testament, bindet aber zugleich auch die andere Person

 

Erbverzicht: notarieller Verzicht eines Verwandten oder Ehegatten des Erblassers auf seinen Erbteil. Dadurch erhöhen sich allerdings die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten.

 

• Ersatzerbe: Person, die vom Erblasser als Erbe für den Fall eingesetzt wird, dass der eigentlich vorgesehene Erbe noch vor dem Erblasser stirbt

 

• Ersatznacherbe: Person, die vom Erblasser als Nacherbe für den Fall eingesetzt wird, dass der eigentlich vorgesehene Nacherbe noch vor dem Eintritt des Nacherbfalls stirbt

 

• Ersatzvermächtnisnehmer: Person, die vom Erblasser als Vermächtnisnehmer für den Fall eingesetzt wird, dass der eigentlich vorgesehene Vermächtnisnehmer noch vor dem Erblasser stirbt

 

• Gesetzliche Erbfolge: gilt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Zahl der übrigen Erben

 

Hinterlegung: ein Testament kann gegen eine geringe Gebühr beim Nachlassgericht hinterlegt werden, damit es nicht verloren gehen kann und im Todesfall rasch auffindbar ist

 

Nacherbe: die Einsetzung eines Vorerben und eines Nacherben führt dazu, dass der Vorerbe kein Vermögen verschenken und Grundstücke nicht veräußern darf. Von dieser Einschränkung kann er allerdings im Testament befreit werden; lediglich das Verschenken von Immobilien ist ihm niemals gestattet

 

Nacherbfall: im Testament festgelegter Zeitpunkt, zu dem das Vermögen vom Vorerben auf den Nacherben übergehen soll. Dies muss nicht zwingend der Tod des Vorerben sein

 

Nachlass: das Vermögen, das der Verstorbene hinterlässt

 

Nachlassspaltung: wenn zum Nachlass Vermögen gehört, das im Ausland gelegen ist, ist auf dieses unter Umständen ausländisches Recht anwendbar, während der Rest des Nachlasses deutschem Recht unterliegt. Eine Nachlassspaltung kann auch eintreten, wenn der Erblasser Ausländer ist

 

• Nachlassverzeichnis: Aufstellung des gesamten Vermögens des Erblassers, das der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht abgeben muss und das auch der Berechnung der Pflichtteile dient

 

• Nichteheliche Lebensgemeinschaft: die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht, wenn ihr Partner stirbt

 

• Nichteheliches Kind: ist im Erbrecht den ehelichen Kindern gleichgestellt

 

Pflichtteil: Ehegatten, Kinder und unter Umständen auch Eltern des Erblassers, die enterbt wurden, haben Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch: in die Berechnung der Höhe des Pflichtteils fließen auch Schenkungen ein, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod – bei Schenkungen an den Ehegatten oder bei Weiternutzung des geschenkten Gegenstandes durch den Erblasser auch darüber hinaus – gemacht hat

 

Pflichtteilsstrafklausel: Bestimmung in einem Berliner Testament, die verhindern soll, dass die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil geltend machen

 

• Pflichtteilsverzicht: vertraglicher Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf seinen Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers – meist gegen Abfindung.

 

• Teilungsanordnung: Bestimmung im Testament, in der geregelt wird, wie das Vermögen, das der Erbengemeinschaft zufällt, unter ihren Mitgliedern konkret aufgeteilt werden soll

 

Testament: letztwillige Verfügung des Erblassers. Es muss vollständig handschriftlich und unterschrieben sein

 

Testamentsvollstrecker: sorgt dafür, dass die Verfügungen des Erblassers korrekt durchgeführt werden

 

Vermächtnis: Zuwendung eines bestimmten Gegenstands im Testament oder Erbvertrag

 

Vorerbe: s. Nacherbe

 

• Wiederverheiratungsklausel: Bestimmung in einem Testament, die regelt, was geschieht, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet

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