Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

 

 

Was ist eine Patientenverfügung?

 

In einer Patientenverfügung äußert der Betroffene seine Wünsche zur Behandlung für den Fall, dass er selbst nicht mehr entscheiden kann, etwa wegen Bewusstlosigkeit oder anderer schwerwiegender geistiger Beeinträchtigungen.

Vielen Menschen haben Angst vor einem womöglich jahrelang andauernden Koma. Ihnen ist daher vor allem wichtig, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden, wenn sie im Koma liegen und keine Aussicht auf Besserung mehr besteht. Eine Behandlung soll dann nur noch erfolgen, um die Schmerzen zu lindern.

Dieses Ziel kann in der Patientenverfügung dargestellt und genauer erläutert werden.

In der Praxis stellt sich allerdings häufig das Problem, dass Patientenverfügungen ungenau oder unklar formuliert sind und Ärzte sich dann weigern, ihnen zu folgen. Für die Durchsetzung des Patientenwillens sollte daher zusätzlich eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden.

Es ist sehr zu empfehlen, den Inhalt der Patientenverfügung mit dem Bevollmächtigten zu besprechen, damit dieser die Wünsche des Betroffenen kennt.

 

 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

 

Bei einer Vorsorgevollmacht setzt der Vollmachtgeber einen oder mehrere Bevollmächtigte für den Fall ein, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Den Umfang der Vollmacht bestimmt der Vollmachtgeber selbst. Die Vollmacht kann dabei auf bestimmte Bereiche (z.B. vermögensrechtliche oder persönliche Angelegenheiten) begrenzt werden. Die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers kann aber nur vermieden werden, wenn die Vollmacht alle denkbaren Lebensbereiche umfasst. Daher empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht möglichst umfassend auszustellen, um ein Nebeneinander von Bevollmächtigtem und Betreuer zu vermeiden.

Wenn die Vollmacht für den Bereich der persönlichen Angelegenheiten und der Gesundheitssorge gilt, kann der Bevollmächtigte beispielsweise über die Einweisung in ein Pflegeheim, die Durchführung von Operationen und freiheitsentziehende  Maßnahmen (Fixierungen und Anbringen von Bettgittern) entscheiden.

Insbesondere für die Einwilligung des Bevollmächtigten in einen medizinischen Eingriff, bei dem Lebensgefahr besteht (z. B. Gehirnoperation) oder in Amputationen oder für die Einwilligung des Bevollmächtigten, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen oder zu beenden, verlangt das Gesetz, dass diese Befugnisse ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht bezeichnet werden. Eine Generalvollmacht (etwa „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“) verleiht dem Bevollmächtigten diese Befugnisse also gerade nicht!

Der Bevollmächtigte entscheidet innerhalb seines Aufgabenbereichs eigenverantwortlich und ist nur dem (mutmaßlichen) Willen des Vollmachtgebers verpflichtet. Dieser Wille ergibt sich beispielsweise aus der Patientenverfügung, doch kann der Bevollmächtigte auch auf andere Weise davon erfahren haben – zum Beispiel aus persönlichen Gesprächen mit dem Vollmachtgeber.

 

 

Wen kann ich bevollmächtigen?

 

Grundsätzlich kann jede Person bevollmächtigt werden. Da die Vorsorgevollmacht jedoch sehr weitreichende Befugnisse verleiht, sollte sie nur an Personen erteilt werden, zu denen ein intensives Vertrauensverhältnis besteht, also Angehörige und andere nahestehende Personen. Dabei sollte man auch bedenken, dass die Aufgaben eines Bevollmächtigten für diesen ausgesprochen belastend sein können, wenn er beispielsweise sehr weitreichende Entscheidungen hinsichtlich der ärztlichen Behandlung des Vollmachtgebers zu treffen hat. Wichtig ist daher, mit der Person, die man bevollmächtigen will, vorher zu sprechen, ob sie sich dieser Aufgabe überhaupt gewachsen fühlt.

Für den Fall, dass der Bevollmächtigte „im Fall des Falles“ nicht tätig werden kann oder will, beispielsweise weil er selbst schon gebrechlich ist, sollte auch ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden. Im Text der Vollmacht sollte dieser Ersatzbevollmächtigte allerdings nicht erwähnt werden, weil sonst bei Dritten, denen die Vollmacht vorgelegt wird, Unklarheiten entstehen können, die zur Zurückweisung der Vollmacht führen können. Besser ist es, dem Bevollmächtigten und dem Ersatzbevollmächtigten jeweils eine eigene uneingeschränkte Vollmacht auszustellen und vorher mit beiden intern abzusprechen, dass der Ersatzbevollmächtigte nur dann handeln soll, wenn der Bevollmächtigte verhindert ist.

Diese Lösung kann allerdings auch zu Streitigkeiten führen, beispielsweise wenn der Bevollmächtigte der Auffassung ist, dass er zur Durchführung seiner Aufgaben sehr gut in der Lage ist, während der Ersatzbevollmächtigte meint, dass dies nicht der Fall ist.

 

 

Welche Formalien muss ich beachten?

 

Viele Patientenverfügungen werden durch die Ärzte nicht respektiert, weil sie nicht den formalen Anforderungen genügen. Es ist daher dringend zu empfehlen, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ausschließlich mit den entsprechenden Formularen des bayerischen Justizministeriums zu erstellen, die im Buchhandel erhältlich sind oder im Internet unter www.justiz.bayern.de kostenlos heruntergeladen werden können.

 

 

Muss ich dafür zum Anwalt oder Notar?

 

Grundsätzlich nicht. Allerdings sollte auf rechtlich exakte Formulierungen geachtet werden, damit später keine Unklarheiten und Streitigkeiten auftreten. Außerdem müssen Vorsorgevollmachten, die bestimmte Rechtsakte wie zum Beispiel Grundstücksgeschäfte oder die Aufnahme von Verbraucherdarlehen einschließen, notariell beurkundet werden.

 

 

Wie lange gelten Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung und kann ich sie jederzeit widerrufen?

 

Die Geltungsdauer ist unbegrenzt; allerdings sollte vor allem die Patientenverfügung alle zwei bis drei Jahre erneut mit Datumsangabe unterschrieben werden, um die Fortgeltung der darin geäußerten Wünsche zu dokumentieren.

Sie sind jederzeit widerruflich.

 

 

Wo sollen die Unterlagen aufbewahrt werden?

 

Die Dokumente sollten so aufbewahrt werden, dass sie im „Fall des Falles“ rasch gefunden werden können. Der Vollmachtgeber sollte daher bei seinen Ausweisunterlagen auch einen Zettel haben, auf dem der Aufbewahrungsort angegeben ist.

Außerdem können Vorsorgevollmachten zum zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer angemeldet werden. Diese Registrierung dient dazu, sie im Bedarfsfall rasch aufzufinden. Bevor das zuständige Gericht einen Betreuer bestellt, prüft es anhand des Registers nach, ob eine Vorsorgevollmacht besteht.

Das Vorsorgeregister erhebt eine einmalige Registrierungsgebühr im unteren zweistelligen Eurobereich.

 

 

Wer kontrolliert den Bevollmächtigten?

 

Der Bevollmächtigte unterliegt – anders als ein Betreuer – keiner gerichtlichen Kontrolle. Teilweise werden daher mehrere Bevollmächtigte eingesetzt, die sich gegenseitig kontrollieren sollen; doch kann eine solche Konstellation auch zu ungewollten Konflikten und Blockaden führen. Die Auswahl des Bevollmächtigten sollte daher mit größter Gewissenhaftigkeit und vorheriger intensiver Rücksprache mit ihm erfolgen!

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